I. Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender
Bedingungen des Vertragspartners eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte.
II. Lieferant
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. Abklärungen aller
technischen Fragen sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseren Willens, z.B.
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden
Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen
Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus
nicht ergeben.
III. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der
Technik bzw. auf Forderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
IV. Anulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück,
können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch
Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten für entgangenen Gewinn
fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines Geringeren Schadens
vorbehalten.
V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet.
Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die
Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe ab Werk. Der
Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu
überprüfen und etwaige Beanstandungen mitzuteilen. Der Besteller hat die
Pflicht, den Liefergegenstand unverzüglich anzunehmen, es sei denn, er ist
unverschuldet vorübergehend zur Abnahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Abnahme länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand,
so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller
die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes auf
den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand
nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der
Verweigerung auf den Besteller über.
VII. Preisänderung
Preisänderungen sind zulässig, wenn Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum
Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung
nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich -
rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten
Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
VIII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an
den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab Gefahrenübergang
übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung.
b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den
Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
3. Bearbeitet der Besteller den Liefergegenstand oder baut er ihn
um, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Besteller weist nach,
das der Mangel unabhängig von der Bearbeitung oder des Umbaues ist. |
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IX Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis
zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag,
sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung
finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristische Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich - rechtlichen Sondervermögen
gilt darüber hinaus folgendes:
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller
vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus
der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkaut werden. Zur
Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch
der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretene
Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit Anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich
davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum
hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden
Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %
übersteigt.
X. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies
gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
XI. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Lieferungsgegenstandes zur Zahlung fällig. Die gesetzliche
MwSt. ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden
schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden
die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind
sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger
angesetzt, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn
der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht
anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig
die Aufrechnung mit solchen, es sei denn, der Gegenanspruch ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Neu - Ulm.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches
Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren
Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der
Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem
mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unser
schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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